Ursprünglich geplant war die Umsetzung der EU-Drohnenverordnung für den 01.07.2020. Aufgrund noch vieler offener Fragen sowie der COVID-19-Pandemie, wurde die Einführung der neuen Drohnen-Gesetze jedoch auf den 01.01.2021 verschoben.
Das Ziel der europaweiten Drohnenverordnung ist die Schaffung einer EU-weiten und einheitlichen Regelung für den Betrieb von Drohnen und Flugmodellen (UAS = unmanned aircraft systems). Dafür hat eine EU-Kommission der EASA (European Aviation Safety Agency) eine Gesetzesvorlage erarbeitet, die die Vorschriften und Regeln vereinheitlichen soll.
Aktuell weichen die Vorschriften für den Betrieb von Drohnen in den einzelnen Ländern Europas teils noch stark voneinander ab. Diese aktuellen Regelungen werden noch so lange weiter gültig bleiben, bis die neue EU-Drohnenverordnung endgültig umgesetzt ist. Die EU-Drohnenverordnung soll zum 01.01.2021 übrigens auch von der Schweiz übernommen werden. Mittlerweile wurde die ursprünglich bis Ende 2022 laufende Übergangsfrist für Bestandsdrohnen bis Ende 2023 verlängert.
Im Zuge der EU-Drohnenverordnung wird es künftig drei unterschiedliche Kategorien geben (open, specific und certified), die das Risiko des Fluges bewerten. Außerdem werden Drohnen bzw. Fluggeräte in fünf CE-Klassen (C0 bis C5), bezogen auf Gewicht, Größe, Sicherheitsfunktionen und Bewegungsenergie eingeteilt.
Wer eine Drohne in der offenen Kategorie (open) fliegen will, muss sich lediglich als Drohnen-Pilot registrieren. Für den Betrieb von Drohnen in den beiden anderen Klassen müssen Sie sich sowohl als Pilot registrieren als auch jede Drohne einzelnen anmelden.
Die offene Kategorie untergliedert sich noch weiter in die Unterkategorien A1, A2 und A3, welche sich auf die erlaubte minimale Entfernung der Drohne zu Menschen beziehen.
Die Gesetze sollen für alle 27 Mitgliedsstaaten der EU gelten. Trotzdem müssen auch weiterhin noch länderspezifische Vorgaben erfüllt werden. Dies ist in den Augen vieler keine Vereinfachung, sondern eine Verkomplizierung.
Hersteller müssen ab spätestens 2022 die Klasse auf der Verpackung der Drohne angeben sowie einen Informations-Zettel beilegen, auf dem die Risikoklasse C0 bis C4 vermerkt ist.
Achtung: Alle Drohnen, die bereits heute in Betrieb sind, fallen nicht unter die Klassifizierung und werden auch nachträglich nicht in eine der Klassen eingeteilt. Bis Ende 2023 wird für diese Drohnen eine Übergangsregelung gelten.
Mit Drohnen unter 500 Gramm darf in dieser Zeit zwar in der Nähe von Menschen geflogen werden, der Überflug von Menschenmassen ist jedoch untersagt. Drohnen zwischen 500 Gramm und 2 Kilogramm dürfen bis zu 50 Meter an Personen heran geflogen werden, Drohnen ab 2 Kilogramm bis zu 150 Meter.
Ab 2024 gelten dann für alle diese Drohnen die Bestimmungen der EU-Verordnung für nicht konforme Drohnen gemäß Artikel 20. Das heißt, Drohnen unter 250 Gramm dürfen in Kategorie A1 betrieben werden, alle anderen Drohnen müssen in Kategorie A3 betrieben werden.
Die Projektdefinition fand im Dezember 2016 statt. Von Mai bis September 2017 kam es zur Veröffentlichung und dem Vorschlag zur Diskussion. Im Februar 2018 wurde der Vorschlag bei der EU-Kommission eingereicht. In Q4 2018 kam es dann zur Diskussion und Annahme durch die EU-Kommission. Am 28.03.2019 erfolgte die Entscheidung und Veröffentlichung durch das EASA-Komitee.
Eine Registrierung als Pilot wird verpflichtend, sobald man in der offenen Kategorie fliegen will und die Drohne eine der folgenden Kriterien erfüllt:
Daher würde auch eine DJI Mavic Mini, die zwar leichter als 250 Gramm ist, aber eine Kamera besitzt, unter der neuen Regelung eine Registrierung als Pilot erforderlich machen.
Achtung: Drohnen unter 250 Gramm und ohne Kamera können folglich auch weiterhin ohne Piloten-Registrierung genutzt werden. Für den Betrieb müssen allerdings die Regelungen der Unterkategorie A1 befolgt werden.
Wenn Sie eine Drohne in der speziellen Kategorie oder zulassungspflichtigen Kategorie fliegen wollen, besteht eine Registrierungspflicht.
Jedes EU-Land soll eine eigene Online-Plattform bereitstellen, auf der sich Drohnen-Piloten registrieren können. Auch der plattformübergreifende Austausch von Informationen ist geplant. Für in Deutschland ansässige Drohnen-Piloten nutzen Sie bitte das Portal des LBA (Luftfahrt-Bundesamt):
Folgende Informationen müssen voraussichtlich bei einer Registrierung angegeben werden:
Anschließend erhalten Sie eine Registrierungsnummer, welche Sie an allen von Ihnen betriebenen Fluggeräten anbringen müssen.
Mit Eintritt der neuen EU-Drohnenverordnung wird der Betrieb von Drohnen in die drei Kategorien Offen, Speziell und Zulassungspflichtig eingeteilt, wobei Offen noch in A1, A2 und A3 untergliedert ist. Die Einteilung stützt sich auf die Höhe des Risikos sowie auf weitere Kriterien.
Die offene Kategorie beschreibt Drohnenflüge mit einem geringen Risiko für andere Personen. Sie ist weiterhin in die drei Unterkategorien A1, A2 und A3 unterteilt, wobei hier die Entfernung der Drohne zu umstehenden Menschen entscheidend ist. Unserer Ansicht nach werden die meisten Drohnenflüge von Privatpiloten in die offene Kategorie fallen. Diese ist daher im Folgenden am ausführlichsten beschrieben.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Drohnenflug unter die offene Kategorie fällt:
Die offene Kategorie wird weiterhin in folgende drei Unterkategorien aufgeteilt:
In die spezielle Kategorie fallen Drohnenflüge mit erhöhtem Risiko für andere Personen oder für den Luftverkehr. Eine Registrierung als Pilot sowie die Registrierung der Drohne ist erforderlich. Außerdem ist eine Zustimmung (Ausnahmegenehmigung) durch die jeweils zuständige Behörde verpflichtend.
Mögliche Szenarien für eine Einstufung des Drohnenfluges in die spezielle Kategorie sind beispielsweise Flüge in Höhen über 120 Metern oder Flüge außerhalb der Sichtweite. Nicht erlaubt sind der Transport gefährlicher Güter sowie das Überfliegen von Menschenansammlungen – hierfür gilt die zulassungspflichtige Kategorie.
Die zulassungspflichtige Kategorie richtet sich vor allem an professionelle Einsätze von Drohnen in Industrie, Transportwesen usw. Für den Betrieb der Drohne in der zulassungspflichtigen Kategorie sind spezielle Zertifizierungsprozesse vorgesehen.
Das neue EU Drohnen-Gesetz schreibt vor, dass Drohnen vom Hersteller künftig in eine Risikoklasse (C0 bis C4) eingeteilt werden müssen. Die entsprechende Klasse muss vom Hersteller auf der Verpackung ausgezeichnet werden.
Je nach Risikoklasse entscheidet sich, wo und wie man mit einer Drohne fliegen darf und ob eine theoretische Prüfung oder ein zusätzlicher Kenntnisnachweis oder für den Betrieb notwendig ist. Grundsätzlich gilt: Je höher die Risikoklasse, desto höher die Anforderungen.
Beim Betrieb einer Drohne in der offenen Kategorie legt die Risikoklasse fest, in welche Unterkategorie (A1, A2 oder A3) die Drohne fällt.
Mit Einführung der neuen EU-Drohnenverordnung wird jeder Pilot für den Betrieb von Drohnen ab der Klasse C1 einen Online-Lehrgang mit abschließendem Test (Nachweis für Fernpiloten) absolvieren müssen. Der Test wird voraussichtlich aus 40 Multiple-Choice-Fragen bestehen und folgende Bereiche umfassen: Flugsicherheit, Luftraumbeschränkungen, Luftrecht, menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen, Betriebsverfahren, Allgemeine Kenntnisse zu UAVs (unbemannte Fluggeräte), Schutz der Privatsphäre und der Daten, Versicherung und Luftsicherheit.
Hier geht's zum Test (Nachweis für Fernpiloten): https://lba-openuav.de/
Achtung: Das Luftfahrtbundesamt (LBA) geht aktuell davon aus, dass die bisher von anerkannten Stellen ausgestellten Bescheinigungen mit den zukünftigen Zertifikaten vergleichbar sein werden. Sofern dies der Fall sein wird, werden bereits erworbene Kenntnisnachweise noch weitere 3 Jahre ab Inkrafttreten der neuen Verordnung gültig bleiben.
Bitte beachten Sie, dass alle Informationen aktuell noch vorläufig sind (alle Angaben ohne Gewähr).
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